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Bekanntmachung über den Beschluss der Satzung zum Bebauungsplan "Feuerwehr Igelsdorf"

Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Stadt Baiersdorf hat in seiner Sitzung vom 10.12.2019 den Bebauungsplan „Feuerwehr Igelsdorf“ in der Fassung vom 10.12.2019 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Lageplan Geltungsbereich Bebauungsplan „Feuerwehr Igelsdorf“, Geltungsbereich gestrichelt

Der Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Baiersdorf, Waaggasse 2, 91083 Baiersdorf, während der allgemeinen Geschäftszeiten auf Dauer öffentlich aus und kann dort von jedermann eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Baiersdorf, 13.01.2020
Eva Ehrhardt-Odörfer
Zweite Bürgermeisterin