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Bebauungsplan "Solarpark Igelsdorf Süd" Entwurf (Stand 01/2024) (PDF)
Begründung und Umweltbericht zum Entwurf des BBP "Solarpark Igelsdorf Süd" (Stand 01/2024) (PDF)
Artenschutz-Gutachten Stumpfäcker (PDF)
Artenschutz-Gutachten Westseite (PDF)
Blendgutachten Kilian (PDF)
Blendgutachten Stumpfäcker (PDF)
Satzungsausfertigung BBP (PDF)
Satzungsausfertigung Begründung mit Umweltbericht (PDF)
Satzungsausfertigung Zusammenfassende Erklärung (PDF)
Der Stadtrat der Stadt Baiersdorf hat mit Beschluss vom 29.02.2024 den Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Solarpark Igelsdorf-Süd“ zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung Photovoltaik gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich kann aus dem nachfolgenden Lageplan (nicht maßstäblich) entnommen werden.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Stadt Baiersdorf, Bauamt, Waaggasse 2 während der üblichen Öffnungszeiten des Rathauses (Montag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr oder nach Terminvereinbarung) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Stadt Baiersdorf, 01.04.2024
Eva Ehrhardt-Odörfer
Erste Bürgermeisterin