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Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer erhoben. Die Grundsteuer A ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke zu zahlen.
Das zuständige Finanzamt führt die Bewertung des Grundbesitzes durch und erstellt Einheitswert- und Messbescheid. Wird der Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert, ergibt sich der Grundsteuerbetrag. Grundsteuerbescheide gelten bis zur nächsten Änderung, also auch für mehrere Jahre.
Für die Besteuerung sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Ein Eigentumswechsel während des Jahres wirkt sich steuerlich erst zum nächsten 01.01. aus. Das bedeutet, dass der Verkäufer für das laufende Kalenderjahr die Grundsteuer zu zahlen hat. Unabhängig davon kann mit dem Erwerber nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag die anteilige Grundsteuer privatrechtlich weiter verrechnet werden.
Die Grundsteuer ist zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils zu einem Viertel fällig. Auf Wunsch kann die Grundsteuer zum 01.07. in einem Jahresbetrag bezahlt werden. Der schriftliche Antrag muss bis spätestens 30.09. des Vorjahres gestellt sein.
Die Höhe der aktuellen Grundsteuer finden Sie im Bereich "Steuern & Gebühren".
Kaufvertrag
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